Werden Erststudienkosten künftig auch als Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt?
Wenn Sie bisher für Ihr Studium direkt im Anschluss nach dem bestandenen Abitur Aufwendungen abrechnen wollten, hatten Sie nur die Möglichkeit, dies über Sonderausgaben anerkannt zu bekommen.
Zurzeit wird in einem Musterverfahren vor dem BFH geklärt, ob Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten bei der Lohn- und Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten liegt bereits darin, dass Sonderausgaben nur im betreffenden Jahr berücksichtigt werden können, d. h. ein Vortrag auf folgende Jahre ist gar nicht möglich. Da aber die meisten Studenten während ihrer Studienzeit nur geringe oder gar keine Einkünfte erzielen, sind die Kosten für diese Zeit des Studiums in der Regel gar nicht steuerlich absetzbar. Sollte das Musterverfahren erfolgreich durchgeführt werden, könnten von nun an Kosten für Studiengebühren, Bücher bzw. Lernmaterial, Prüfungsgebühren und andere Ausgaben beim Berufseinstieg steuermindernd angesetzt werden.
Es wird also allen Studierenden empfohlen, Belege, Studienquittungen und andere relevante Nachweise unbedingt aufzubewahren und dann bei den abzugebenden Steuererklärungen einzutragen.
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